corpro писал(а):Источник цитаты
Пока не знаю от слова совсем потому и вопросы такие глупые задаю много
Так вы ж вроде питриот румынии??с Узбекистана..не??
В чем проблема для патриота язык подучить???
corpro писал(а):Источник цитаты
Пока не знаю от слова совсем потому и вопросы такие глупые задаю много
world 2 писал(а):Источник цитаты ?с Узбекистана..не?
Ida писал(а):Источник цитаты Хочу получить им ВНЖ в Германии.
Ida писал(а):Источник цитаты Она, как члены семьи гражданки ЕС могут приехать, жить
Ida писал(а):Источник цитаты и работать в Германии, при условии денежного обеспечения
Ida писал(а):Источник цитаты Я к тому, что они и так приедут по фрайцугигищкайт
5.2.1.2.1
Bei Familienangehörigen aus Drittstaaten ist das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen vor Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Ausländerbehörde zu prüfen. Die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Familienangehöriger (vgl. unter Nummer 3.0.3) ist bei der Entscheidung zu beachten.
3.2.2.1
Die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Verwandten haben ein Aufenthaltsrecht, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird (EuGH, Urteil vom 18. Juni 1987, Rs. 316/85 – Lebon). Eine solche Unterhaltsgewährung liegt vor, wenn dem Verwandten tatsächlich Leistungen zukommen, die vom Ansatz her als Mittel der Bestreitung des Lebensunterhalts angesehen werden können. Dazu gehört eine fortgesetzte regelmäßige Unterstützung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken. Maßstab ist dabei das Lebenshaltungsniveau in dem Land, in dem sich der Familienangehörige aufhält. Es ist nicht erforderlich, dass derjenige, dem Unterhalt gewährt wird, einen Anspruch auf Unterhaltsgewährung hat. Auf die Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung kommt es ebenfalls nicht an.
Erforderlich ist jedoch ein Nachweis des Vorliegens eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses. Diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger oder durch dessen Ehegatten oder Lebenspartner sichergestellt wird. Um zu ermitteln, ob eine solche Abhängigkeit vorliegt, ist zu prüfen, ob der Familienangehörige in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunfts- oder Heimatland des Familienangehörigen in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen. Der Nachweis einer solchen Unterhaltsleistung kann mit jedem dafür geeigneten Mittel geführt werden. Eine bloße Verpflichtungserklärung des Unionsbürgers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners, dem Betroffenen Unterhalt zu gewähren, genügt dagegen nicht.
Ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis ist beispielsweise gegeben, wenn ein Unionsbürger dem Familienangehörigen regelmäßig während eines beachtlichen Zeitraums einen Geldbetrag zahlt, den Letzterer zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Herkunftsland benötigt. Unter diesen Umständen kann von dem Familienangehörigen nicht verlangt werden, dass er – über das Bestehen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses hinaus – nachweist, dass er vergeblich versucht hat, Arbeit zu finden, von den Behörden seines Herkunftslands Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen und/oder auf andere Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2007, Rs. C-1/05 – Jia; EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014, Rs. C-423/12 – Reyes). Die Tatsache, dass der Unterhaltsberechtigte ergänzend Sozialleistungen in Anspruch nimmt, steht einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung als Voraussetzung für ein Bestehen des Freizügigkeitsrechts nicht entgegen.
5.0 - § 5 Freizügigkeit/EU
Allgemeines
Für keine Gruppe von Unionsbürgern (Erwerbstätige und Nichterwerbstätige) ist ein Aufenthaltstitel erforderlich (§ 2 Absatz 4 Satz 1). Das Freizügigkeitsrecht entsteht bereits originär aufgrund von Unionsrecht. Daher ist bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen grundsätzlich vom Bestehen der Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts auszugehen.
Drittstaatsangehörigen Familienangehörigen wird – wenn sie die erforderlichen Angaben gemacht haben – von Amts wegen eine Aufenthaltskarte ausgestellt (vgl. Nummer 5.1).
Ida писал(а):Источник цитаты Не знаю, но думаю дешевле 800 с носа