§ 36 Abs. 2 AufenthG
Für einen Nachzug nach § 36 kommen in Abgrenzung zu den abschließenden Nachzugsvorschriften der §§ 28 bis 33 insbesondere in Betracht:
– Eltern zu ihren deutschen oder ausländischen volljährigen oder ausländischen minderjährigen Kindern,
– volljährige Kinder zu ihren Eltern oder
– Minderjährige zu engen volljährigen Fami-lienangehörigen, die die alleinige Perso-nensorge in der Weise innehaben, dass einegeschützte Eltern-Kind-Beziehung besteht.
Ein Nachzug kommt demzufolge dann in Betracht, wenn Umstände vorliegen,„aus denen sich ergibt, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (z. B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit). Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen. [...] Umstände, die ein familiäres Angewiesensein begründen, können sich nur aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z. B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not). Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen ergeben, können insoweit nicht berücksichtigt werden.
Keinen Härtefall begründen danach z. B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat. Ebenso wenig sind politische Verfolgungsgründe maßgebend. Dringende humanitä-re Gründe, die nicht auf der Trennung der Familienan-gehörigen beruhen, sind nur im Rahmen humanitärer Aufenthaltsgewährung zu berücksichtigen (§§ 22 ff.) und begründen keinen Härtefall i. S. d. § 36. Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen ist im Allgemeinen nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich, wenn im Ausland an-dere Familienangehörige leben, die zur Betreuung und Erziehung in der Lage sind“ (36.2.2.1-36.2.2.4 AVwV-AufenthG).